Schlüsselzahl B196
In einigen (süd-)europäischen Mitgliedsstaaten war es immer schon möglich, mit der Führerscheinklasse B auch Kraftfahrzeuge der Klasse A1 zu führen. In Österreich zum Beispiel muss ein Interessent am erleichterten Zugang zum Fahren eines Leichtkraftrades den 5-jährigen Besitz der Fahrerlaubnisklasse B nachweisen und eine gesonderte Fahrerschulung mit 6 Stunden Praxisausbildung absolvieren. Nun sieht der Referentenentwurf der Bundesregierung vor, die Voraussetzung in Deutschland zu schaffen, dass Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B auch Leichtkrafträder der Klasse A1 führen können, ohne die vorgeschriebene Ausbildung für die Klasse A1 vollständig durchlaufen und eine theoretische bzw. praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen zu müssen.

Dafür muss jedoch vorher eine sogenannte Fahrerschulung absolviert werden – ähnlich, wie wir es zurzeit bei der Klasse B96 vorfinden. Der Zeitumfang ist auf 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten) festgelegt und unterteilt sich auf 6 Zeitstunden Theorie- und 7,5 Zeitstunden Praxisausbildung. Die theoretische Schulung entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die durchzuführenden praktischen Übungen sollen die Grundausbildung im Schonraum, aber auch das Fahren auf Bundes- oder Landstraßen sowie Autobahnen beinhalten. 
 
Das Mindestalter der Interessenten ist auf 25 Jahre festgesetzt und ein vorheriger Fahrerlaubnisbesitz der Klasse B von 5 Jahren gefordert.
 
Zur praktischen Ausbildung darf nur jeweils ein Bewerber für die Schlüsselzahl B 196 geschult werden. Und weil es eben nur zur Erteilung einer Schlüsselzahl kommt, ist die Möglichkeit zu einem Aufstieg auf die Klassen A2 oder A ausgeschlossen.
 
Dennoch muss die Ausbildung von der Fahrschule ausreichend dokumentiert werden. Darüber hinaus wird der Erwerb der Schlüsselzahl B 196 von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in einer 2- Jahresfrist evaluiert.