Allgemeine Hinweise

Nach jahrelanger Diskussion um das „Begleitende Fahren ab 17“ ist es nun gelungen, jungen Menschen die Gelegenheit zu bieten, bereits ab 17 Jahren mit dem PKW zu fahren. Die Erfahrungen aus verschiedenen anderen Ländern zeigen, dass sich das Risiko einer Unfallbeteiligung für Fahranfänger deutlich reduziert, wenn sie nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis erstmal in Begleitung erfahrener Kraftfahrer unterwegs sind.

Die Gründe hierfür liegen auf der Hand:

  • Fahranfängern fehlt logischerweise die Fahr-Erfahrung. Das lässt sich durch die Fahrausbildung nicht ändern.
  • Die Risikobereitschaft junger Menschen ist größer als im fortgeschrittenen Alter. Das ist im Prinzip gut so, beim Autofahren aber leider lebensgefährlich.
  • Die Fahrzeugbesetzung bei 18-jährigen Fahranfängern ist häufig höchst brisant – dem kann ganz einfach entgegengewirkt werden.

Treffen alle Faktoren aufeinander, so entsteht ein explosives Gemisch:
+ Fehlende Fahrerfahrung
+ Hohe Risikobereitschaft
+ Problematische Stimmung im Fahrzeug
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= ergeben in der Summe ein erhöhtes UNFALLRISIKO!

In Begleitung eines älteren, erfahreneren Kraftfahrers wird sich der junge Fahranfänger nicht den Profilierungszwängen ausgesetzt fühlen, wie dies häufig bei jungen Mitfahrern der Fall ist. Er kann dann in aller Ruhe Fahrerfahrung sammeln und sich Tipps und Ratschläge von „alten Hasen“ geben lassen.

Wer darf begleiten?

Die Begleiter

  • müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
  • müssen seit wenigstens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein.
  • dürfen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben.
  • dürfen bei der Begleitung nicht alkoholisiert sein (zumindest müssen sie weniger als 0,5 Promille BAK haben) und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen.

Ausbildung & Prüfung

  • Der Fahrerlaubnisbewerber kann mit der Ausbildung in den Klassen B und BE beginnen, wenn er mindestens 16 ½ Jahre alt ist.
  • Er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der FahrschAusbO und legt danach die Fahrerlaubnisprüfung ab (die theoretische frühestens 3 Monate und die praktische frühestens 1 Monat vor Erreichen des 17. Geburtstages). An der Ausbildung ändert sich gegenüber dem 18-jährigen also nichts!
    Prüfungsbescheinigung
  • Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber – sofern das Mindestalter erreicht ist – eine Prüfbescheinigung (für diese gelten die Vorschriften über den Führerschein entsprechend).
  • Die Begleitpersonen müssen bei der Antragstellung namentlich benannt werden, da sie in die Prüfbescheinigung eingetragen werden.
  • Nur in Begleitung dieser Personen darf der Fahranfänger ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE führen.
  • Die Prüfbescheinigung gilt nur in Deutschland und nur bis längstens 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Der „Kartenführerschein“ wird auf Antrag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt.

Eingeschlossene Klassen

  • Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein; Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne Begleitperson gefahren werden, da der Bewerber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.

Fahrerlaubnis auf Probe

  • Die Probezeit beginnt mit der Übergabe der Prüfungs- bescheinigung.

Sanktionen

  • Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber „gegen eine vollziehbare Auflage nach § 6e Abs. Nr. 2 StVG über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt“. Eine solche Fahrt ohne Begleiter“ liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt. Damit trägt der Fahrerlaubnisinhaber die Verantwortung, wenn der Begleiter alkoholisiert ist!
  • Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar nach § 2a StVG teilgenommen hat.

Was sonst noch zu beachten ist

  • Die Prüfbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
  • Seine Identität muss der Fahrer durch den amtlichen Personalausweis belegen.
  • Nehmen Sie als Begleitperson Ihren Führerschein mit, damit Sie sich als berechtigter Begleiter ausweisen können.
  • Melden Sie sicherheitshalber Ihrer Kfz-Versicherung, dass Ihr Fahrzeug im Rahmen des Modells „Begleitendes Fahren“ eingesetzt wird.
  • Spielen Sie nicht den Fahrlehrer! Der junge Fahrer ist voll verantwortlicher Fahrzeugführer. Er hat eine komplette und gute Ausbildung in der Fahrschule absolviert und eine qualitativ hochwertige Prüfung bestanden.
  • Geben Sie Tipps und Ratschläge, wenn sie gebraucht werden.
  • Beruhigen Sie den Fahrer in schwierigen Situationen.
  • Ermutigen Sie ihn zu eigenständigen Entscheidungen.
  • Eins steht fest: Nur wenn Fahren Spaß macht, wird erfolgreich dazugelernt!