A1 Führerschein mit Klasse B Schlüsselzahl B196


In einigen (süd-)europäischen Mitgliedsstaaten war es immer schon möglich, mit der Führerscheinklasse B auch Kraftfahrzeuge der Klasse A1 zu führen. In Österreich zum Beispiel muss ein Interessent am erleichterten Zugang zum Fahren eines Leichtkraftrades den 5-jährigen Besitz der Fahrerlaubnisklasse B nachweisen und eine gesonderte Fahrerschulung mit 6 Stunden Praxisausbildung absolvieren. Nun sieht der Referentenentwurf der Bundesregierung vor, die Voraussetzung in Deutschland zu schaffen, dass Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B auch Leichtkrafträder der Klasse A1 führen können, ohne die vorgeschriebene Ausbildung für die Klasse A1 vollständig durchlaufen und eine theoretische bzw. praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen zu müssen.

Dafür muss jedoch vorher eine sogenannte Fahrerschulung absolviert werden – ähnlich, wie wir es zurzeit bei der Klasse B96 vorfinden. Der Zeitumfang ist auf 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten) festgelegt und unterteilt sich auf 6 Zeitstunden Theorie- und 7,5 Zeitstunden Praxisausbildung. Die theoretische Schulung entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die durchzuführenden praktischen Übungen sollen die Grundausbildung im Schonraum, aber auch das Fahren auf Bundes- oder Landstraßen sowie Autobahnen beinhalten.

Das Mindestalter der Interessenten ist auf 25 Jahre festgesetzt und ein vorheriger Fahrerlaubnisbesitz der Klasse B von 5 Jahren gefordert.

Zur praktischen Ausbildung darf nur jeweils ein Bewerber für die Schlüsselzahl B 196 geschult werden. Und weil es eben nur zur Erteilung einer Schlüsselzahl kommt, ist die Möglichkeit zu einem Aufstieg auf die Klassen A2 oder A ausgeschlossen.

Dennoch muss die Ausbildung von der Fahrschule ausreichend dokumentiert werden. Darüber hinaus wird der Erwerb der Schlüsselzahl B 196 von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in einer 2- Jahresfrist evaluiert.


AM mit 15 Jahren


Düsseldorf. Das Bundeskabinett will ermöglichen, dass Jugendliche den Moped-Führerschein künftig schon mit 15 Jahren machen können. Letztendlich entscheiden die Bundesländer – NRW ist dafür. Auch der Fahrlehrerverband Rheinland findet die Idee gut.

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Weg frei gemacht für den Moped-Führerschein bereits ab 15 Jahren. Dazu soll das Straßenverkehrsgesetz geändert werden. Damit soll die Möglichkeit für die Länder geschaffen werden, das Mindestalter von derzeit 16 Jahren dauerhaft auf 15 zu senken.

In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen laufen seit einigen Jahren bereits Modellversuche. Die Versuche sind aber bis Ende April 2020 befristet. Nach der Gesetzesänderung können die Länder dann entscheiden, ob sie von den neuen Regeln Gebrauch machen.

Die NRW-Landesregierung will die Möglichkeit nutzen, das Mindestalter zu senken. Eine Sprecherin des NRW-Verkehrsministeriums sagte: „Wir sehen die Herabsetzung des Mindestalters für Moped-Führerscheine von 16 auf 15 positiv.“ Ziel des Modellprojekts im Osten war unter anderem, die Mobilität von Jugendlichen im ländlichen Raum zu erhöhen. Laut Kurt Bartels, Vorsitzender des Fahrlehrerverbands Rheinland, liegen die Vorteile jedoch nicht ausschließlich darin, dass Jugendliche in ländlichen Regionen mobiler sind. „Es geht vor allem darum, dass sie wirklich gut vorbereitet im Straßenverkehr fahren“, sagt Bartels im Gespräch mit unserer Redaktion. Bei den heutigen Mopeds handelt es sich meist um Roller, die maximal 45 km/h fahren. „Damit kann man natürlich ganz normal im Straßenverkehr fahren“, sagt Bartels. Die kleinere Variante, ein Mofa mit maximal 25 km/h, können Jugendliche bereits heute mit 15 Jahren fahren. Voraussetzung dafür ist lediglich eine kurze, vereinfachte Prüfung, die teilweise sogar in Schulen abgelegt werden kann. Für den Moped-Führerschein hingegen muss der Fahranfänger eine umfangreiche Theorie- und Praxis-Prüfung ablegen. „So fällt es den meisten später auch viel leichter, die Führerscheinprüfung zu bestehen, weil sie bereits deutlich mehr Erfahrung im Straßenverkehr haben“, sagt Bartels. „Moped-Führerschein mit 15 bedeutet ein Jahr früher sichere Mobilität.“

Die Deutsche Verkehrswacht indes warnte vor Sicherheitsrisiken. Ein Sprecher sagte, zwar könne ein Führerschein ab 15 die individuelle Mobilität von Jugendlichen ergänzen und bereichern. „Auf der anderen Seite dürfen wir nicht vergessen, dass Jugendliche im Straßenverkehr durch fehlende Erfahrung und einer höheren Risikofreude auch besonders gefährdet sind.“ Jugendliche auf dem Moped seien generell stärker gefährdet. Das sieht man beim Fahrlehrerverband Nordrhein anders. „Anhand der Erfahrungen aus dem Modellprojekt in den neuen Bundesländern ist zu erkennen, dass die Zahl der Unfälle im Verhältnis zu den neuangemeldeten Verkehrsteilnehmer nicht gestiegen ist“, sagt Bartels.


Automatikregelung


Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass die EU-Kommission
in einem Schreiben vom 26.11.2019 mit Maßgaben Erleichterungen bei der
Automatikbeschränkung zugestimmt hat.

Danach kann künftig nach gegenwärtigen Überlegungen des BMVI unter folgenden Bedingungen auf den Eintrag der Automatikbeschränkung verzichtet werden:
  • Der Bewerber absolviert während der Ausbildung in der Fahrschule zusätzlich eine Schulung in einer Fahrschule im Umfang von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug. Diese Schulung soll die Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, um ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher zu beherrschen.
  • Die Schulung schließt ab mit einem Test von mindestens 15 Minuten, in dem der Bewerber nachweist, dass er die speziellen Anforderungen an Schaltfahrzeuge bewältigen kann. Dazu gehören u. a. Anfahren am Berg, Abbiegen, Vorfahrtsituationen sowie eine umweltschonende Fahrweise.
  • Der Fahrlehrer bestätigt die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen des Testes.
  • Bei Vorlage dieser Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde entfällt die Eintragung der Beschränkung auf Automatikfahrzeuge im Führerschein.
  • Durch geeignete Maßnahmen (wie z. B. einheitliche Vordrucke, Anzeigepflichten der Fahrschule, Fahrschulüberwachung) wird die Qualität dieser Maßnahme und insbesondere die Unparteilichkeit von Fahrschule und Fahrlehrer sichergestellt.
  • Die Auswirkungen dieser Maßnahme werden evaluiert.
Das BMVI beabsichtigt, auf dieser Grundlage eine entsprechende Änderungsverordnung vorzubereiten.